BannerbildBannerbildBannerbildBannerbild

News-Ticker

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Hilfsmittel

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gegenüber ihrer Krankenkasse (§ 33 SGB V). Die Krankenkassen realisieren diesen Versorgungsanspruch im Rahmen des Sachleistungsprinzips, indem sie Verträge gemäß § 127 SGB V mit Hilfsmittelleistungserbringern schließen. Dabei müssen die Krankenkassen die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses (§139 SGB V) an die Qualität der Hilfsmittel und der Versorgung den Verträgen zugrunde legen.

Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind.

Grundsätzlich ist es aber auch möglich selbst beschaffte Hilfsmittel im Alltag zu verwenden, wenn Sie einer hilfebedürftigen Person nützlich sind. Häufig sind es kleine Dinge, die gewisse Defizite ausgleichen können.

 

Eine Auswahl an verschiedenen Hilfsmitteln, sowohl über eine Verordnung erhältlich oder selbst beschafft, können in der Musterausstellung barrierefreies Wohnen angesehen und ausprobiert werden und machen die Wohnberatung erlebbar.

 

Unser Informationsblatt zum Thema Hilfsmittel finden Sie hier.

Unser Informationsblatt zur Energiekostenerstattung für Hilfsmittel finden Sie hier.