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Was ist Nachbarschaftshilfe

Grundsätzlich wird Nachbarschaftshilfe als eine freiwillige Unterstützung von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld verstanden, die nicht erwerbsmäßig und nicht im eigenen Haushalt durchgeführt wird. 

 

Nachbarschaftshilfe kann durch Einzelpersonen erbracht werden, die sich nach Landesrecht anerkennen lassen können und sich bürgerschaftlich bei Menschen mit einem Hilfe- und Unterstützungsbedarf (u.a. Pflegebedürftigen) in ihrer häuslichen Umgebung engagieren. Nachbarschaftshilfe umfasst Tätigkeiten, die mit der Strukturierung, Aktivierung, Stärkung, Versorgung und Begleitung von Menschen mit einem Hilfe- und Unterstützungsbedarf zusammenhängen, wobei grundpflegerische Tätigkeiten hiervon ausgenommen sind.

Dazu gehörigen z.B.:

  • Unterstützung bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte

  • Gedächtnistraining

  • Entspannungsübungen

  • Unterhaltung und Gespräche

  • Auf die Interessen der Person ausgerichtete Tätigkeiten (z.B. Fotografieren, Musizieren, Kochen, Lesen)

  • Spaziergänge

  • Gemeinsames Einkaufen

  • Begleitung bei Arztbesuchen

  • Leichte Bewegung bzw. Gymnastik

  • Begleitung zu Veranstaltungen und Ausflügen

o.Ä.

Menschen mit einem Hilfe- und Unterstützungsbedarf in ihrer häuslichen Umgebung sind die Empfängerinnen und Empfänger, der durch die Nachbarschaftshilfe angebotenen und erbrachten Leistungen.


Diese Personen sollen dabei unterstützt werden, ihren Alltag möglichst lange und selbstbestimmt zu bewältigen. Es kann sich dabei um Menschen mit oder ohne einem Pflegegrad (1 bis 5) handeln. Die Pflegebedürftigen in ihrer häuslichen Umgebung, also Personen mit einem Pflegegrad, stellen dabei die Anspruchsberechtigten des monatlichen Entlastungsbetrages von 125 Euro nach § 45b SGB XI dar, über den der/die Nachbarschaftshilfer*in entschädigt werden kann.